Auflösungsverträge nicht gleich unterschreiben – die 3 wichtigsten Regeln

Nicht jeder Mensch liebt seinen Arbeitsplatz. Wenn dann noch Unstimmigkeiten mit dem Chef oder den Kollegen hinzukommen, ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft die einzige Möglichkeit. Handelt es sich um eine einvernehmliche Lösung, bekommen Arbeitnehmer dann häufig einen Auflösungsvertrag angeboten.

Vertrag unterschreiben, © andibreit / pixabay.com
Vertrag unterschreiben, © andibreit / pixabay.com

Wer einen solchen Vertrag ohne weitere Überlegungen unterschreibt, tut sich damit jedoch wahrscheinlich keinen Gefallen. Wir beleuchten heute einige der am weitesten verbreiteten Stolpersteine und wie man sich davor schützen kann.

Vorteile und Nachteile

Die Kündigungsfrist zu umgehen ist einer der häufigsten Gründe zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Durch eine gegenseitige Vereinbarung kommen Sie schneller aus Ihrem alten Arbeitsvertrag. Dadurch bekommt der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Stelle sofort wieder zu besetzen. Der Arbeitnehmer hingegen kann unter Umständen früher einen neuen Job antreten oder erhält eine andere Motivation, allen voran die mögliche Abfindung. Zu guter Letzt kann ein Auflösungsvertrag auch dabei helfen, eine Konfrontation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schlichten.

Aber zunächst erörtern wir die wichtigsten Regeln, die Arbeitnehmer beachten sollten, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen.

Regel Nummer 1: Erstmal Ruhe bewahren

Wer einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommt, sollte zunächst einmal gründlich seine Möglichkeiten ausloten. Bewahren Sie Ihr bestes Pokerface, lassen Sie sich nicht zu emotionalen Reaktionen hinreißen, sondern bitten Sie direkt um drei Werktage Bedenkzeit.

Ob Sie nach den drei Tage eine längere Frist erbitten oder sich bereits mit einem Anwalt getroffen und eine Lösung gefunden haben, spielt zunächst keine Rolle. Das wichtigste ist, mit einem kühlen Kopf zu entscheiden.

Regel 2: Kündigung über Aufhebungsvertrag

Zwar fühlt es sich meist besser an, die Zügel selbst in der Hand zu behalten. Doch im Berufsleben sollten Arbeitnehmer in der Regel besser auf eine Kündigung bestehen, als einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Vor allem wer noch keine neue Stelle hat und keine dreimonatige Sperre beim Arbeitslosengeld riskieren möchte, sollte im Zweifelsfall auf einer Kündigung bestehen. Am besten man fragt vorab bei der Agentur für Arbeit nach, ob man mit einer Sperrzeit rechnen muss.

Wer jedoch klug verhandelt oder wenn der Chef ein besonderes Interesse hat Sie zu entlassen, kann über den Auflösungsvertrag eine hohe Abfindung herausholen. Wer sich nicht absolut sicher ist, welche Form besser für den eigenen Fall ist, sollte sich unbedingt professionell beraten lassen. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie sich statt für eine Kündigung für einen Aufhebungsvertrag entscheiden, sollten Sie einen guten Grund dafür haben.

Regel Nummer 3: Formalien beachten

Einen Aufhebungsvertrag kann vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aufgesetzt werden. Der Vertrag muss die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses benennen. Anschließend müssen beide Vertragsparteien unterschreiben. Nur eine gegenseitige Zustimmung hat einen gültigen Vertrag zur Folge. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Kündigung, die auch einseitig erfolgen kann.

Zudem muss die Schriftform gewahrt sein. Vergessen Sie auch nicht alle nötigen Details wie den Resturlaub, einen möglichen Jahresbonus oder die Rückgabe von Firmeneigentum wie dem Laptop oder dem Diensthandy. Zu guter Letzt sollte Sie nicht vergessen ihre Steuern zu bezahlen. Abfindungen sind nach der Fünftelregelung gemäß § 34 EStG steuerpflichtig!

Fazit zum Auflösungsvertrag

Wer gedenkt, sein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden oder wer eine angemessene Abfindung aushandeln kann, kann mit einem Aufhebungsvertrag profitieren. Eine Einigung kann sich durchaus auch positiv auf das Arbeitszeugnis auswirken.

Umgekehrt können gekündigte Arbeitnehmer aber auch mit einer Klage versuchen, eine Abfindung zu erstreiten. Letztendlich kann aber nur ein Experte für Arbeitsrecht korrekt einschätzen, ob eine Abfindung möglich ist und in welcher Höhe.

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